Eine neue Ära für computerimplementierte Erfindungen in Australien

Australiens oberster Bundesgerichtshof (der „High Court of Australia“) dämpfte die Hoffnungen auf mehr Klarheit bei der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen, als er 2022 im Fall Aristocrat Technologies Australia Pty Ltd v Commissioner of Patents ([2022] HCA 29) ein Patt-Urteil (3:3 Stimmen) fällte. Die Erkrankung von Richterin Jacqueline Gleeson hatte das australische Volk um eine Mehrheitsentscheidung bei der Frage gebracht, ob ein Spiel—das auf einem herkömmlichen elektronischen Spielautomaten (EGM) gespielt wird—einen patentfähigen Gegenstand darstellt.

Zumindest hatten wir das befürchtet. Die Angelegenheit wurde daraufhin an das Plenum des australischen Bundesgerichts (Full Court of the Federal Court) zurückverwiesen, das geschickt jene rechtlichen Elemente herausarbeitete, die beiden Seiten dieser Patt-Entscheidung gemein waren. Der Full Court kam zu dem Schluss (siehe Aristocrat Technologies Australia Pty Ltd v Commissioner of Patents [2025] FCAFC 131), dass der „Zweistufentest“ des australischen Patentamts zur Bewertung computerimplementierter Erfindungen ungeeignet ist.

Der Zweistufentest des australischen Patentamts setzte einen „Fortschritt in der Computertechnologie“ voraus und ignorierte dabei konventionelle Elemente im Patentanspruch, wie etwa die Komponenten eines herkömmlichen Computers. Der Full Court befand, dass dieser Test zu starr und zu eng gefasst sei; der richtige Ansatz bestehe vielmehr darin, zu fragen, ob die Erfindung als Ganzes: -- eine abstrakte Idee ist, die auf einem Computer manipuliert wird (was nicht patentfähig ist); oder -- eine abstrakte Idee ist, die so auf einem Computer implementiert wird, dass ein künstlicher Zustand („artificial state of affairs“) und ein nützliches Ergebnis erzielt werden (was patentfähig sein kann).

Damit bestätigte der Full Court einen Ansatz, der „den erfinderischen Aspekten des Anspruchs gegenüber den nicht-erfinderischen Aspekten kein übermäßiges oder überwiegendes Gewicht beimisst und jene physischen Elemente gebührend berücksichtigt, die zwar nicht-erfinderisch, aber für den Betrieb des Spielautomaten grundlegend sind“ [127]. Bemerkenswert ist der Hinweis des Gerichts, es sei „schwer einzusehen, warum die Entwicklung einer Implementierung eines Spielautomaten, die die Effizienz der Elektronik nutzt, von der Patentfähigkeit ausgeschlossen sein sollte, während dies für die altmodische mechanische Technologie nicht galt“ [134]. Treffend formuliert!

Die Entscheidung ist ermutigend für Erfinder computerimplementierter Innovationen und nähert sich zu einem gewissen Grad der Praxis des Europäischen Patentamts (EPA) an: In Europa ist die Hürde für die Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstands relativ niedrig; sie wird bereits genommen, sobald technische Elemente involviert sind.

Die nicht-technischen Merkmale eines Anspruchs werden allerdings im Rahmen der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit genauer unter die Lupe genommen. Im Rahmen des sogenannten COMVIK-Ansatzes des EPA wird die erfinderische Tätigkeit einer auf einem Standardcomputer implementierten Erfindung unter Einbeziehung der Merkmale beurteilt, die zum technischen Charakter der Erfindung beitragen – einschließlich solcher Merkmale, die für sich genommen zwar nicht technisch sind, aber im Kontext der Erfindung zur Erzielung eines technischen Effekts für einen technischen Zweck beitragen.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie konsequent das australische Patentamt diese neue Rechtsprechung anwendet, ist zu erwarten, dass die Entscheidung des Full Court die Hürden für patentfähige Gegenstände im Bereich computerimplementierter Erfindungen senken dürfte. Sie erlaubt eine unkompliziertere und vielleicht sogar noch liberalere Bewertung als beim EPA.

Das in diesem Blogbeitrag verwendete Bild wurde mittels einer öffentlich zugänglichen künstlichen Intelligenz erstellt.

Dr. Andrew Morton
andrew.morton@fleuchaus.com
Special Counsel—Australischer und Neuseeländischer Patentanwalt, Australischer Markenanwalt  
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